227 Abs. 1 Bst. a ZPO i.V.m. Art. 26 VRPG eine Klageänderung bis zum Urteilszeitpunkt zu. Auch aus prozessökonomischen Gründen sei es nicht sinnvoll, würde er gezwungen, sein Anliegen erneut bei der BVD vorzubringen (pag. 7).