15. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, das KZMG prüfe lediglich ohne vollständige Aktenkenntnis die Haftgründe. Es prüfe hingegen nicht, ob eine Unterbringung in einer anderen Einrichtung zweckmässiger wäre. Die Verfügung betreffend Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme sei durch den Beschwerdeführer bei der POM angefochten worden und damit nicht rechtskräftig. Er habe damit Anspruch darauf, weiterhin therapiert zu werden, was nur in einem Massnahmenzentrum möglich sei. Dieses Begehren liege nicht ausserhalb des Streitgegenstandes. Das schriftliche Verfahren lasse in Anwendung von Art. 227 Abs. 1 Bst.