Die Frage der Zuständigkeit könne jedoch offen gelassen werden, da im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 17. April 2018 angesichts der Tatsache, dass die Sicherheitshaft bereits in zweiter Instanz aufrechterhalten worden war, kein Rechtsschutzinteresse mehr bestanden habe. Die Entscheide des KZMG und des Obergerichts hätten die angefochtene Verfügung abgelöst, so dass es auch an einem Anfechtungsobjekt mangeln dürfte. Das neue Rechtsbegehren um Versetzung in eine Massnahmenvollzugseinrichtung liege zudem ausserhalb des Streitgegenstandes (pag. 17 ff.).