14. Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid damit, dass ihre Zuständigkeit fraglich sei. Art. 38a Abs. 2 SMVG sehe explizit die Zuständigkeit des KZMG für die Überprüfung der vorsorglichen Massnahme nach Art. 38a Abs. 1 SMVG vor. Die Frage der Zuständigkeit könne jedoch offen gelassen werden, da im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 17. April 2018 angesichts der Tatsache, dass die Sicherheitshaft bereits in zweiter Instanz aufrechterhalten worden war, kein Rechtsschutzinteresse mehr bestanden habe.