13. Fraglich und im Folgenden zu prüfen ist die Frage, ob auf das Rechtsbegehren 2 (Versetzung in eine Massnahmenvollzugseinrichtung, vorzugsweise in ein forensisches Wohnheim) einzutreten ist, oder ob dieses – wie die Vorinstanz geltend macht – ausserhalb des Streitgegenstandes liegt. Die Ausführungen hierzu erfolgen der besseren Übersichtlichkeit halber weiter unten (vgl. Ziffer 19). 4 III.