3 8. Mit Verfügung vom 26. Juli 2018 gewährte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen (pag. 49 ff.). Diese Gelegenheit nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. August 2018 wahr, worin er seine gestellten Anträge wiederholte (pag. 55 ff.). Der Replik legte er den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Juli 2018 bei (pag. 71 ff.).