7. Innert der mit Verfügung vom 16. Juli 2018 gewährten Frist (pag. 37 ff.) gelangte beim Obergericht die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 23. Juli 2018 ein (pag. 43 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete darin folgende Anträge (pag. 43): 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter: Soweit darauf eingetreten wird, sei die Beschwerde abzuweisen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwaltes sei abzuweisen. 4. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.