Ergänzend führte die POM aus, auf das Rechtsbegehren 2 sei nicht einzutreten, da dieses ausserhalb des Streitgegenstandes liege. Selbst wenn es sich dabei um einen Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme handeln würde, wäre darauf gemäss POM nicht einzutreten, da mit einem solchen Antrag nicht mehr verlangt werden könne, als mit dem Entscheid in der Hauptsache zu erreichen sei. Schliesslich wies die POM darauf hin, dass das Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der stationären Massnahme mit Entscheid vom 19. Juni 2018 abgeschlossen worden sei (pag. 35 f.).