6. Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Zum Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege enthielt sich die POM eines formellen Antrags. Ergänzend führte die POM aus, auf das Rechtsbegehren 2 sei nicht einzutreten, da dieses ausserhalb des Streitgegenstandes liege.