2 3. Eventuell: Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 4. Eventuell: Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17.04.2017/27.04.2018 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 09.03.2018 betreffend vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft (1025/16) einzutreten und die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Die Verfahrens- und Anwaltskosten bei der Vorinstanz seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.