der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen in Bern am - 15.09.2014 durch Besitz eines Messers, und am - 11.03.2015 durch Besitz eines Schlagstockes, eines Elektroshockgerätes und einer Pistole. b. Verfügt wurde: Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: