VI. Verfügungen Die Kammer bestätigt sämtliche von der Vorinstanz getroffenen weiteren Verfügungen. Soweit der Beschuldigte die Rückgabe des einzuziehenden Deliktsbetrages von CHF 107‘000.00 an D.________ beantragte, ist zu bemerken, dass er hierzu gar nicht legitimiert ist. 36 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 13. April 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als a. A.________ schuldig erklärt wurde: