geltend gemachte volle Honorar wird mit derselben Begründung wie dasjenige für die erste Instanz gekürzt auf einen üblichen Stundenansatz von CHF 250.00, zusätzlich Auslagen und Mehrwertsteuer. Entsprechend der Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten ist der Beschuldigte verpflichtet, dem Kanton Bern die seinem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen und diesem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).