35 Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung vor oberer Instanz wird gemäss der eingereichten und gerade noch angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 27. Februar 2019 (pag. 2318 ff.) bestimmt. Das von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte volle Honorar wird mit derselben Begründung wie dasjenige für die erste Instanz gekürzt auf einen üblichen Stundenansatz von CHF 250.00, zusätzlich Auslagen und Mehrwertsteuer.