auf CHF 37‘051.30 fest. Dieser Betrag erscheint der Kammer in Anbetracht des in der Sache gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses stark überhöht. Wie bei einer angemessenen privaten Verteidigung ist einzig ein auf dem ortsüblichen Stundenansatz basierendes Honorar festzusetzen. Der Staat ist nicht an die Vereinbarung zwischen Anwalt- und Klientschaft gebunden (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Nach der Praxis im Kanton Bern beläuft sich der übliche Stundenansatz auf CHF 250.00. Das volle Honorar von Rechtsanwalt B._____