23. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Die von der Vorinstanz bemessene amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ vor erster Instanz inklusive Rückzahlungspflicht des Beschuldigten wird bestätigt. Bei der Festsetzung des vollen Honorars und der dem Beschuldigten obliegenden Nachzahlungspflicht gegenüber Rechtsanwalt B.________ wird jedoch eine Korrektur vorgenommen. Die Vorinstanz setzte das volle Honorar entsprechend der Kostennote von Rechtsanwalt B.________ auf CHF 37‘051.30 fest.