Allerdings betreffen die beiden Freisprüche im Vergleich zum Ganzen mit einer reinen Drogenmenge von 1.7 Gramm Heroin Hydrochlorid einen so verschwindend kleinen Anteil im Vergleich zum Schuldspruch des Beschuldgiten, dass sich eine Ausscheidung von Verfahrenskosten nicht rechtfertigt. Der Beschuldigte hat die gesamten auf CHF 78‘519.25 bestimmten erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt CHF 6‘000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und bei diesem Ausgang des Verfahrens gesamthaft