Die Kammer bestätigte die vorinstanzlichen Schuldsprüche. Obwohl die Vorinstanz bezüglich der Ziffern I.1.5. und I.1.6 der Anklageschrift zu Freisprüchen kam, fällte sie formell keine solche und prüfte auch keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Die Kammer nahm eine Korrektur vor, insofern sie die Teilfreisprüche im Urteilsdispositiv auswies. Allerdings betreffen die beiden Freisprüche im Vergleich zum Ganzen mit einer reinen Drogenmenge von 1.7 Gramm Heroin Hydrochlorid einen so verschwindend kleinen Anteil im Vergleich zum Schuldspruch des Beschuldgiten, dass sich eine Ausscheidung von Verfahrenskosten nicht rechtfertigt.