2224, S. 50 der Urteilsbegründung). Mehrfache, teilweise einschlägige Vorstrafen mit bedingten und unbedingten Geldstrafen zeitigten beim Beschuldigten in der Vergangenheit keine Wirkung. Es ist in Bezug auf zukünftiges Wohlverhalten von einer Schlechtprognose auszugehen. Die Geldstrafe ist zu vollziehen. 34 V. Kosten und Entschädigung