34 Abs. 2 aStGB). Bei einem Einkommen von CHF 4‘500.00 abzüglich eines Pauschalabzugs von 25 %, ergibt sich unter Mitberücksichtigung weiterer Abzüge von 15 % für die Ehefrau, 15 % für das erste Kind und 12.5 % für das zweite Kind, eine abgerundete Tagessatzhöhe von CHF 60.00. Die Geldstrafe beträgt somit 110 Tagessätze zu CHF 60.00, total ausmachend CHF 6‘600.00. 21.5 Unbedingter Vollzug Zur Begründung des unbedingten Vollzuges der Geldstrafe wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2224, S. 50 der Urteilsbegründung).