Aufgrund der insbesondere einschlägigen Vorstrafe des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 3. Mai 2011 sowie unter eher marginaler Berücksichtigung der zwei weiteren Vorstrafen erscheint die Straferhöhung der Vorinstanz um 10 Tagessätze angemessen. 21.4 Konkretes Strafmass Es wird eine Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen ausgesprochen. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB).