Einer allfälligen Erhöhung der Strafe durch die Kammer steht das Verschlechterungsverbot entgegen. Von den 60 Tagessätzen Geldstrafe sind 40 asperierend zu berücksichtigen. Die hypothetische Gesamtgeldstrafe beträgt somit 100 Tagessätze. 21.3 Täterkomponenten Es wird auf die obigen Ausführungen zur Täterkomponente verwiesen (Ziffer III.16). Aufgrund der insbesondere einschlägigen Vorstrafe des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 3. Mai 2011 sowie unter eher marginaler Berücksichtigung der zwei weiteren Vorstrafen erscheint die Straferhöhung der Vorinstanz um 10 Tagessätze angemessen.