Im Vergleich zum Standardfall ist leicht verschuldenserhöhend zu werten, dass der Beschuldigte drei der Waffen griffbereit zur Verteidigung im Nachttisch bzw. in der Nähe des Bargeldes im Schrank aufbewahrte. Eine Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe ist mitnichten überhöht. Die von der Verteidigung beantragte Strafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe ist nicht ansatzweise schuldangemessen. Obwohl es bei einem leichten Verschulden bleibt, ist dieses nicht zu bagatellisieren. Einer allfälligen Erhöhung der Strafe durch die Kammer steht das Verschlechterungsverbot entgegen.