Es kann auf die Strafzumessung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2222 f., S. 48 f. der Urteilsbegründung). Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) empfehlen für den Besitz eines Messers, eines Schlaggerätes und eine Elektro-