21. Strafzumessung betreffend Geldstrafe 21.1 Einsatzstrafe für Geldwäscherei Wie oben ausgeführt, wird für die qualifizierte Geldwäscherei ein Teil der angemessenen Strafe in der Strafart der Geldstrafe ausgesprochen. Diese Geldstrafe beträgt 60 Tagessätzen (vgl. oben Ziffer III.15.). 21.2 Asperation für die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz Der Beschuldigte hat sich strafbar gemacht wegen Besitzes von vier Waffen unterschiedlicher Kategorien. Darunter war neben einem Messer, einem Schlagstock und einem Elekroschockgerät auch eine Schusswaffe. Es kann auf die Strafzumessung der Vorinstanz verwiesen werden (pag.