Somit ist die Freiheitsstrafe von 34 Monaten mit teilbedingtem Vollzug auszusprechen. Neun Monate davon sind zu vollziehen und für eine Teilstrafe von 25 Monaten ist der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen. 20. Anrechnung der Untersuchungshaft In Anwendung von Art. 51 aStGB ist die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft vom 11. März bis zum 4. Juni 2015 im Umfang von 86 Tagen auf den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen.