Für eine Herabsetzung des unbedingt zu vollziehenden Strafteils sind keine stichhaltigen Gründe ersichtlich. Nach Ansicht der Kammer hätte das Verschulden des Beschuldigten gar einen deutlich höheren Strafanteil, der zu vollziehen ist, gerechtfertigt. Die von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 aStGB auf drei Jahre angesetzte Probezeit ist ebenfalls zu bestätigen. Die Vorstrafen des Beschuldigten lassen keine Herabsetzung der Probezeit zu. Somit ist die Freiheitsstrafe von 34 Monaten mit teilbedingtem Vollzug auszusprechen.