2221 f., S. 47 f. der Urteilsbegründung). Sie gewährte dem Beschuldigten für eine Teilstrafe von 25 Monaten den bedingten Strafvollzug, sodass der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe neun Monate beträgt. Allein schon das Verschlechterungsverbot steht einer Verweigerung des teilbedingten Strafvollzugs durch die Kammer entgegen ebenso wie der Erhöhung des unbedingt zu vollziehenden Strafteils von neun Monaten. Für eine Herabsetzung des unbedingt zu vollziehenden Strafteils sind keine stichhaltigen Gründe ersichtlich.