18. Konkretes Strafmass Die von der Vorinstanz ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von 34 Monaten ist zu bestätigen. Zusätzlich ist für die Geldwäscherei eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen auszusprechen. Diese ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB in eine 32 Gesamtstrafenbildung mit der auszusprechenden Geldstrafe für die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz miteinzubeziehen (vgl. unten Ziffer III.20).