Seit der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft am 4. Juni 2015 wurden keine neuen strafrechtlich relevanten Vorfälle bekannt. Alles in allem wirkt sich das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren neutral auf die Strafe aus. 17.3 Strafempfindlichkeit Die Rechtsprechung betonte wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. Urteile 6B_1079/2016 vom 21. März 2017, E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017, E. 1.4.4.; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015, E. 1.3).