Indes hat dies auch zur Folge, dass ihm entsprechend weder ein Geständnisrabatt zugestanden noch Einsicht und Reue attestiert werden kann. Im Übrigen war das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren grundsätzlich korrekt. Nicht zu übersehen ist allerdings, dass dessen Rolle im Zusammenhang mit dem Zeugnis von D.________ einigermassen undurchsichtig ist und sicher kein positives Licht auf ihn wirft. Seit der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft am 4. Juni 2015 wurden keine neuen strafrechtlich relevanten Vorfälle bekannt.