Die von der Vorinstanz deswegen vorgenommene Straferhöhung von zwei Monaten erscheint ausgesprochen wenig. Einer Erhöhung durch die Kammer steht indes das Verschlechterungsverbot entgegen, weil mit diesen zwei Monaten bereits die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 34 Monaten erreicht ist. 17.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Es ist das gute Recht des Beschuldigten, seine Taten zu bestreiten. Indes hat dies auch zur Folge, dass ihm entsprechend weder ein Geständnisrabatt zugestanden noch Einsicht und Reue attestiert werden kann.