Der Beschuldigte weist gemäss aktuellem Strafregisterauszug (pag. 2297 f.) vier Vorstrafen auf. Nicht unwesentlich straferhöhend ins Gewicht fällt die einschlägige Vorstrafe wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. Mai 2012 wurde der Beschuldigte wegen BetmG-Vergehen, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Oktober 2011, verurteilt zu einer unbedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Die von der Vorinstanz deswegen vorgenommene Straferhöhung von zwei Monaten erscheint ausgesprochen wenig.