Bei der qualifizierten Geldwäscherei ist die Freiheitsstrafe zwingend mit einer Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden. Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammen müssen als schuldangemessene Strafe resultieren. Davon ausgehend sind zwei Drittel der 180 Strafeinheiten als Freiheitsstrafe auszufällen, d.h. 120 Tage bzw. vier Monate Freiheitsstrafe. Das übrige Drittel, ausmachend 60 Strafeinheiten, ist als Geldstrafe auszusprechen (vgl. Ziffer IV.20.1 nachfolgend). Von den vier Monaten Freiheitsstrafe sind deren zwei asperierend zu berücksichtigen. Die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich somit auf 32 Monate.