Es sind zwar nicht die Strafzumessungsrichtlinien für Vermögensdelikte beizuziehen, nichtsdestotrotz ist in Anbetracht des hohen Geldbetrages/Erlöses aus dem Drogenhandel – und trotz des Schuldspruchs wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das BetmG – nicht von einer verschuldensmässig fast zu vernachlässigenden Widerhandlung auszugehen. Immerhin ist noch von einem leichten Verschulden auszugehen, dem eine Strafe im Bereich von 180 Strafeinheiten angemessen erscheint. Bei der qualifizierten Geldwäscherei ist die Freiheitsstrafe zwingend mit einer Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden.