16. Strafzumessung für die qualifizierte Geldwäscherei – Tatkomponente Der Deliktsbetrag wegen gewerbsmässig qualifizierter Geldwäscherei beläuft sich auf CHF 107‘000.00. Es sind zwar nicht die Strafzumessungsrichtlinien für Vermögensdelikte beizuziehen, nichtsdestotrotz ist in Anbetracht des hohen Geldbetrages/Erlöses aus dem Drogenhandel – und trotz des Schuldspruchs wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das BetmG – nicht von einer verschuldensmässig fast zu vernachlässigenden Widerhandlung auszugehen.