Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und einzig des Geldes Willen. Die damit egoistischen und finanziellen Beweggründe sind in Anbetracht des erwähnten gewerbsmässigen Handelns nicht noch einmal straferhöhend zu berücksichtigen. Allerdings ist klar festzuhalten, dass es dem Beschuldigten – im Gegensatz zu vielen anderen im Drogenhandel tätigen Personen – nicht um die Finanzierung eines eigenen Drogenkonsums ging. Ein Drogenkonsum ist bei ihm nicht erstellt und auch sonst sind keine finanzielle Notlage oder Engpässe auszumachen. Entsprechend ist ihm volle Schuldfähigkeit zu attestieren.