30 treibt, der handelt umsichtig und routiniert und legt eine nicht unwesentliche kriminelle Energie an den Tag. Entsprechend hat sich der Beschuldigte nicht bloss wegen gefährdungsmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verantworten, sondern darüber hinaus auch wegen gewerbsmässiger Begehung. All dies führt zu einer deutlichen, nicht unwesentlichen Erhöhung des Verschuldens. 15.3 Willensrichtung, Beweggründe und Vermeidbarkeit Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und einzig des Geldes Willen.