Davon ausgehend kann dem Beschuldigten nicht gerade eine Tätigkeit auf mittlerer Hierarchiestufe unterstellt werden. Es ist zumindest aber von einer der Hierarchiestufe 4, mit Elementen der Hierarchiestufe 3, entsprechenden bzw. vergleichbaren Tätigkeit (nach EUGSTER/FRISCHKNECHT, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in AJP 3/2014, S. 327 ff.) auszugehen. Der Beschuldigte ging professionell und gut organisiert vor.