Der Beschuldigte veräusserte die Drogen nicht in Kleinstmengen/Konsumeinheiten, sondern in grösseren Mengen von 25 Gramm oder ein Mehrfaches davon. Auch verkaufte er die Drogen nicht einfach an Endabnehmer/Drogenkonsumenten, sondern an Drogenkonsumenten, die sich zugleich als Wiederverkäufer betätigten. Davon ausgehend kann dem Beschuldigten nicht gerade eine Tätigkeit auf mittlerer Hierarchiestufe unterstellt werden.