Wird alsdann die Menge, für die sich der Beschuldigte zu verantworten hat, in Verbindung gesetzt zur zeitlichen Dauer der deliktischen Tätigkeit, dann ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte über die ganze Dauer gesehen einen nicht allzu intensiven Drogenhandel betrieb. Werden dann allerdings die Jahre 2012/2013 weggelassen, dann ergibt sich doch für die Zeit von Februar 2014 bis März 2015 ein recht markanter, intensiverer Drogenhandel. Der Beschuldigte veräusserte die Drogen nicht in Kleinstmengen/Konsumeinheiten, sondern in grösseren Mengen von 25 Gramm oder ein Mehrfaches davon.