in den Jahren 2012/2013 ist auch erstellt, dass der Beschuldigte offenkundig kurz nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. Mai 2012 mit den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fortfuhr. Der Tatzeitraum ist mit rund drei Jahren doch erheblich lang und nicht einfach nur im Bereich von Tagen, Wochen oder ein paar Monaten. Wird alsdann die Menge, für die sich der Beschuldigte zu verantworten hat, in Verbindung gesetzt zur zeitlichen Dauer der deliktischen Tätigkeit, dann ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte über die ganze Dauer gesehen einen nicht allzu intensiven Drogenhandel betrieb.