Im Übrigen wurde der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit zu Geldstrafen verurteilt (pag. 2297 f.), welche ohne Wirkung blieben. Eine Geldstrafe wäre somit auch aus spezialpräventiven Überlegungen nutzlos und bloss eine Geldstrafe für die qualifizierte Geldwäscherei unzweckmässig. In Achtung des Verschlechterungsverbots muss hingegen für die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe ausgesprochen werden.