Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.3.). Während für die Widerhandlung gegen das BetmG die Freiheitsstrafe die einzig zulässige Strafart ist, ist im vorliegenden Fall auch für Geldwäscherei alleine betrachtet, eine Freiheitsstrafe die aufgrund der Tatschwere zweckmässige Strafart. Im Übrigen wurde der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit zu Geldstrafen verurteilt (pag.