49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen; wegen der qualifizierten Geldwäscherei ist diese Freiheitsstrafe zwingend mit einer Geldstrafe bis 500 Tagessätzen zu verbinden (vgl. Art. 305bis Ziff. 2 aStGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.3.).