Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Vorliegend sind keine solch aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, auf Grund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist für die qualifizierte BetmG- Widerhandlung wie für die qualifizierte Geldwäscherei in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen;