14. Grundlagen der Strafzumessung, Strafrahmen und Strafart Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 2217 f., S. 42 f. der Urteilsbegründung). Auch der Hinweis auf den Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG), ist zutreffend. Darüber hinaus ist auf das Doppelverwertungsverbot hinzuweisen: