StGB objektiv und subjektiv erfüllt. In echter Konkurrenz zu den Betäubungsmittelwiderhandlungen ist der Beschuldigte auch der qualifizierten Geldwäscherei schuldig zu erklären. 12. Beteiligung Sowohl an der Betäubungsmittelwiderhandlung gemäss Ziffer I.1.7. der Anklageschrift als auch an der Geldwäscherei war neben dem Beschuldigten C.________ beteiligt. Ihre Taten waren jedoch Gegenstand eines separaten Strafverfahrens. So ist die von ihr erfüllte Beteiligungsform (Mittäterin oder Gehilfin) nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Die Kammer verzichtet daher auf einen Schuldspruch in Mittäterschaft. IV. Strafzumessung