10. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Bezüglich der rechtlichen Qualifikation der Taten des Beschuldigten als Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG), gefährdungs- und gewerbsmässig qualifiziert (Art. 19 Abs. 2 Bst. a und c BetmG) begangen, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2213 ff., S. 39 ff. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der gefährdungs- und gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. d und c i.V.m.