Der angeklagte Sachverhalt ist in Bezug auf den Geldbetrag von CHF 107‘000.00 erstellt. 9.10 Fazit Das Gesamtbild aller vorhandenen Indizien lässt keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Heroinhandel tätig war. Seine fadenscheinigen Ausflüchte mögen an der erdrückenden Beweislage nichts zu ändern. Der Beschuldigte sagte in seinem letzten Wort anlässlich der Berufungsverhandlung sinngemäss, er hätte nicht in seinem normalen Job gearbeitet, wenn er ein Drogendealer wäre und mit diesem Handel derart viel Geld verdienen würde (pag.